Urteil zur Bioresonanztherapie - UINB

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Urteil zur Bioresonanztherapie

Aktuelles

Kranken-Zuschuss–Kasse muss Kosten einer Bioresonanzbehandlung erstatten

In einem Gerichtsverfahren des Amtsgerichts Rüsselsheim wurde die Kranken–Zuschuss–Kasse der Opel Betriebskrankenkasse im Januar 2006 verurteilt, die Kosten einer Bioresonanztherapie zu erstatten (Aktenzeichen 3 C 270/05 (32).

Die Patientin und Klägerin litt u.a. an Asthma bronchiale und an zahlreichen Allergien. Bisherige Behandlungen mit schulmedizinischen wissenschaftlich anerkannten Methoden waren ohne Erfolg. Mit Hilfe einer Bioresonanzbehandlung und einer kombinierten Bioresonanz- und Schröpfbehandlung konnte das Krankheitsbild der Klägerin maßgeblich und nachhaltig verbessert werden.

In den allgemeinen Versicherungsbedingungen hatte die Kranken–Zuschuss–Kasse damit geworben auch kosten durch anerkannte Heilmethoden der besonderen Therapie- und Fachrichtungen zu erstatten. Den Antrag auf Kostenerstattung lehnte die Versicherung mit der Begründung ab, die Bioresonanztherapie sei nicht anerkannt und auch nicht anerkennenswert.

Das Gericht hatte nun zu entscheiden, ob es sich bei der in Anspruch genommenen Schröpf- und Bioresonanztherapie um anerkannte Heilmethoden der besonderen Therapie- und Fachrichtungen handelt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde vom Gericht auf Vorschlag der Gutachter- und Gebührenkommission der Heilpraktiker ein Gutachter der Union Deutscher Heilpraktiker, LV Hessen, beauftragt. In der Urteilsbegründung stützt sich das Gericht „ auf das umfassende und überzeugende Gutachten des Sachverständigen sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung. Danach ist die Bioresonanztherapie ein allgemein anerkanntes Naturheilverfahren“.

Laut Gericht kommt es hinsichtlich der Frage der Anerkennung nicht darauf an, ob eine Methode von der überwiegenden Mehrheit der so genannten Schulmediziner anerkannt wird und auch nicht ob die Methode von denjenigen als wirksam eingeschätzt wird, die diese Methode entwickelt haben bzw. sie anwenden.

Vielmehr ist die Frage der Wirksamkeit einer Methode von einer dritten Seite als Wissenschaftler in einem wissenschaftlichen Verfahren zu beantworten. Stellvertretend wurde hier die Hufelandgesellschaft angeführt, die die Bioresonanztherapie eindeutig anerkannt hat.

Nach Darlegung des Sachverständigen der Union Deutscher Heilpraktiker ist der Wirkmechanismus der Bioresonanztherapie nach strengen naturwissenschaftlichen Untersuchungen nicht zu erklären. Diese fehlende wissenschaftliche Anerkennung kann aber nicht generell zum Versagen der Kostenerstattung führen, da etwa die Akupunktur, die Homöopathie und die Reflexzonentherapie ebenfalls streng wissenschaftlich nicht zu erklären sind, aber dennoch nicht nur bei vielen Ärzten, sondern auch im Bewusstsein der Bevölkerung allgemein anerkannt sind. Darüber hinaus sind auch in der Schulmedizin eine Reihe von Maßnahmen und Therapien allgemein anerkannt und genutzt, obwohl der Wirkmechanismus nicht oder erst Jahrzehnte später nach ständiger Durchführung der Maßnahmen und Therapien aufgedeckt werden konnte.

Der Auffassung zweier vom Beklagten in Auftrag gegebene Gegengutachten folgte das Gericht nicht. Diese Gegengutachten sprachen der Bioresonanztherapie ihre Anerkennung ab.

Das hier gefällte Urteil ist die erstmalige gerichtliche Anerkennung der Bioresonanztherapie in ihrer über 25jährigen Geschichte. Bisher wurde für die Bioresonanztherapie -  meist aufgrund des streng naturwissenschaftlich nicht erklärbaren Wirkmechanismus - die Kostenerstattung immer versagt.

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