Heilpraktiker und Laborgemeinschaft - UINB

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Heilpraktiker und Laborgemeinschaft

Aktuelles

Heilpraktiker und Laborgemeinschaft

Problemstellung
Aufgrund von Schließungen von Laborgemeinschaften ist in der Heilpraktikerschaft eine Verunsicherung eingetreten, inwieweit Laborgemeinschaften rechtlich unbedenklich sind.
Weiterhin führt eine in letzter Zeit zunehmende Ablehnung der Erstattung von Laborleistungen durch PKV´s und die Beihilfe zur Verunsicherung.
Eine gesetzliche Änderung der ärztlichen Laborgemeinschaften hat ebenfalls zu Irritationen geführt.
Die rechtlichen, steuerrechtlichen und abrechnungstechnischen Gegebenheiten sollen im Folgenden erläutert werden und zu einer Klärung führen.

Die Laborgemeinschaft
Laboruntersuchungen sind ein wesentlicher Bestandteil medizinischer Diagnose und der Beurteilung eines Gesundheitszustandes. Laboruntersuchungen können direkt in der Praxis, in externen medizinischen Labors und in Zusammenschlüssen von verschiedenen Praxen durchgeführt werden. Diese Zusammenschlüsse, sogenannte Laborgemeinschaften, bestehen entweder aus Ärzten oder Heilpraktikern. In den Laborgemeinschaften werden Personal, Laborgeräte und Untersuchungsmethoden verwendet, die jedes Mitglied der Gemeinschaft separat in seiner Praxis einsetzen könnte. Die Laborgemeinschaft dient dazu dieses Equipment rationell auszulasten und dadurch kostengünstige Labordiagnostik anbieten zu können. Dabei unterliegen Ärzte den Regularien ihrer Gebührenordnung GOÄ und Kassenärzte weiterhin den Regularien der kassenärztlichen Abrechnung.
Der Heilpraktiker unterliegt den Regularien einer Gebührenordnung nicht, da es diese für den Heilpraktiker nicht gibt. Das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) stellt keinen gesetzlichen oder verbindlichen Gebührenrahmen wie das GOÄ dar. Das GebüH erlangt lediglich eine Rechtsverbindlichkeit, wenn aufgrund fehlender Sondervereinbarung die Honorarbeiträge des GebüH im Streitfall als übliche Vergütung herangezogen werden.
Der Heilpraktiker unterliegt natürlich der Sorgfaltspflicht, das heißt bei Laborparametern, deren Bestimmung labortechnisches Wissen und Erfahrung erfordern, muss der Heilpraktiker dieses Wissen besitzen. Dies bezieht sich beispielsweise auch auf die präanalytische Phase der Laboruntersuchung, also Blutentnahme und Probenaufbereitung bzw. –versand.
In der Gesetzgebung ist über das MTA-Gesetz vom 2. August 1993 geregelt, wer medizinische Laboruntersuchungen durchführen darf und wer nicht. Dort ist explizit aufgeführt, dass der Heilpraktiker medizinische Laboruntersuchungen durchführen darf.
Es stellt sich nun die Frage, welche Laborparameter durch eine Laborgemeinschaft bestimmt werden dürfen. Da laut dem MTA-Gesetz der Heilpraktiker befugt ist, Laboruntersuchungen durchzuführen, gibt es lediglich Einschränkungen durch §§ 24 und 44 Infektionsschutzgesetz und die Beachtung der Sorgfaltspflicht. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist es dem Heilpraktiker nicht erlaubt, Untersuchungen auf vermehrungsfähige Keime durchzuführen. § 24 sagt aus, dass „Die Behandlung von Personen, die an einer der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 oder § 34 Abs. 1 genannten übertragbaren Krankheiten erkrankt oder dessen verdächtig sind oder die mit einem Krankheitserreger nach § 7 infiziert sind, ist insoweit im Rahmen der berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde nur Ärzten gestattet.
d.h. bereits die Anordnung zu einer Laboruntersuchung wegen einer im Infektionsschutzgesetz genannten übertragbaren Erkrankung unterliegt bereits dem Behandlungsverbot für Heilpraktiker.
Die Beurteilung der Sorgfaltspflicht ist schon schwieriger. Jeder Heilpraktiker, der Laborparameter im Sinne einer selbst erbrachten Leistung erstellt, muss natürlich im Stande sein, die Laborergebnisse zu interpretieren, auf Plausibilität zu prüfen und eigenverantwortlich entscheiden, ob eine Untersuchung wiederholt werden muss bzw. eine weiterführende labormedizinische Abklärung erforderlich ist. Darüber hinaus sollten sich Heilpraktiker-Laborgemeinschaften auf Laborparameter, die von sogenannten „Labor-Robotern“ automatisiert abgearbeitet werden, beschränken. Wenn nun qualifiziertes Personal (MTA) die Probenvorbereitung und die Bedienung der Geräte übernehmen, so ist der Sorgfaltspflicht sicher ausreichend genüge getan. In diesem Zusammenhang kann wieder das MTA-Gesetz herangezogen werden, das besagt, dass es medizinisch-technischen Assistenten erlaubt ist, Ergebnisserstellung sowie Plausibilitäts- und Qualitätskontrollen eigenverantwortlich durchzuführen. Damit ist die MTA berechtigt zu prüfen, ob die gewonnenen Untersuchungsergebnisse verwertbar sind und ob sie für die jeweiligen Patienten zusammenpassen. Ferner ist es der MTA gestattet, ebenso eigenverantwortlich labordiagnostische Leistungen im Auftrag eines zur Ausübung der Heilkunde Berechtigten zu erbringen. Damit ist uns Heilpraktikern bei der Erbringung von Laboruntersuchungen also insgesamt eine große Rechtssicherheit gegeben.
Einschränkungen bei Laborparametern in ärztlichen Laborgemeinschaften (sogenanntes Basislabor, M-Parameter) wurden nur aus Abrechnungsgründen geschaffen und sind auf den Heilpraktiker nicht zu übertragen. Lehnt sich eine Heilpraktikerlaborgemeinschaft an die Rahmenbedingungen einer ärztlichen LG an, so ist das lediglich als freiwillige Einschränkung ohne Rechtshintergrund zu interpretieren.

Abrechnung der Laborleistungen
Neben rechtlichen Bestimmungen zur Durchführung von Laboruntersuchungen sind die rechtlichen Grundlagen zur Abrechnung von Laborleistungen zu betrachten. Für Ärzte wird dies wieder klar in ihrer Gebührenordnung GOÄ geregelt.
Für den Heilpraktiker ist, falls keine Sondervereinbarung mit dem Patienten getroffen worden ist, das GebüH zuständig. Hier heißt es lediglich:" Fremdleistung, wie eben Kosten eines Fremdlabors, soweit der Heilpraktiker Laboruntersuchungen nicht im eigenen Labor oder als Gesellschafter einer Laborgemeinschaft erbringt, sind nur mit dem Gestehungspreis berechenbar".
Dies bedeutet zunächst grundsätzlich, dass Laborleistungen im eigenen Labor oder im Rahmen einer Laborgemeinschaft über das GebüH unabhängig von den entstandenen Kosten abgerechnet werden können. Diese sind weiterhin keine fachfremden Leistungen, die bei Inrechnungstellung über dem Gestehungspreis der Umsatzsteuer unterliegen würden. Die im eigenen Labor und in der Laborgemeinschaft erbrachten Leistungen sind danach Bestandteile der freiberuflichen Tätigkeit des Heilpraktikers. Die Abrechnungen der Laborleistungen (eigenes Labor oder Laborgemeinschaft) im Rahmen der freiberuflichen Tätigkeit unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer.
Natürlich muss die Laborgemeinschaft den rechtlichen Bedingungen genügen. Dies ist unter anderem gegebenen, wenn sie ausschließlich kostendeckend und nicht gewinnbringend arbeitet. Weiterhin darf sie keine Laboruntersuchungen nach außen in Auftrag gegeben.

Die Erstattung von Laborleistungen
Die Erstattung von Laborleistungen durch Beihilfestellen oder private Krankenversicherungen sind ein weiteres Thema. Laborleistungen können korrekt nach den GebüH Ziffern 12.8, 12.9, 12.14, 13.1 abgerechnet werden. Da das GebüH die einzelnen Laborleistungen nicht explizit aufführt und keine festen Beträge nennt, ist es hier sinnvoll, die Analogisierung zum GOÄ vorzunehmen und die dort aufgeführten Beträge der einzelnen Laborleistungen zu übernehmen. Für die Beihilfe und die PKV´s entstehen damit keine zusätzliche Kosten oder Mehrkosten gegenüber der Erbringung der Laborleistungen durch ein externes Labor.
Natürlich muss hier die medizinische Notwendigkeit gewahrt bleiben. Es ist verständlich und gerechtfertigt, wenn die Beihilfestellen und die privaten Krankenversicherer es ablehnen die Kosten von in ihrer Art und Häufigkeit unsinnigen Laborparameter zu erstatten. Dies ist leider in der Vergangenheit von einigen Heilpraktikern und Laborgemeinschaften so gehandhabt worden und hat leider dazu geführt, dass die PKV`s und die Beihilfe Laborrechnungen kritischer betrachten.
Bei einer korrekten Rechnungsstellung und einer medizinischen Notwendigkeit von Laborparametern sollte die Erstattung durch die Leistungsträger nicht verweigert werden. Hier ist auch eine so genannte Stufendiagnostik sinnvoll, bei der nicht alle möglichen Laborparameter zu Beginn der Diagnostik bestimmt werden.

Fachkundenachweis
für die Erbringung von Laboruntersuchungen und deren Beurteilung im eigenen Praxislabor oder einer Laborgemeinschaft benötigte Heilpraktiker keinen Fachkundenachweis. Er benötigt diesen ebenso wenig wie zum Beispiel ein Fachkundenachweis die andere diagnostische Methoden wie zum Beispiel körperliche Untersuchung, Irisdiagnose oder die EAV-Diagnostik. Natürlich muss der  Heilpraktiker – wie bereits aufgeführt - seiner Sorgfaltspflicht und seiner Weiterbildungspflicht bezüglich Labordiagnostik genügen. Es kann jedoch jemand einen Fachkundenachweis als Voraussetzung einer Erstattung der Laborleistungen durch die privaten Krankenkassen verlangen. Diese in der Heilpraktikerschaft immer wieder auftauchende Behauptung entbehrt jeder Grundlage und ist abzulehnen.

Zusammenfassung
Es besteht unzweifelhaft die Möglichkeit, sich als Heilpraktiker einer Laborgemeinschaft  anzuschließen. Dabei sollte beachtet werden, dass nur automatisierte Laborparameter durch die Laborgemeinschaft bestimmt werden. Die Laborgemeinschaft darf nur kostendeckend und nicht gewinnbringend arbeiten. Das einzelne Mitglied der LG darf die erbrachten Laborleistungen mit Gewinn abrechnen. Die hierdurch erwirtschafteten Erlöse unterliegen nicht der Umsatzsteuerpflicht. Die Grundlage für eine Labordiagnostik muss die medizinische Notwendigkeit sein. Die Abrechnung der Laborleistungen kann über das GebüH erfolgen und sollte in ihren Beträgen der GOÄ angepasst sein. Die Abrechnung ist dann rechtlich korrekt und gehört zur freiberuflichen Tätigkeit des Heilpraktikers.



Dr.rer.nat. Klaus Zöltzer
Gutachter der Union Deutscher Heilpraktiker

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